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Interdisziplinäres Forum Pränataldiagnostik Berlin e.V. | | |
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Interdisziplinäres Forum Pränataldiagnostik" e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist - im Rahmen der Förderung sowohl der freien Wohlfahrtspflege als auch
der Fortbildung - der Aufbau eines Informationszentrums Pränataldiagnostik und die Förderung
des interdisziplinären Fachaustausches auf diesem Gebiet. Die spezifischen Schwerpunkte der
jeweiligen zu diesem Thema tätigen Personen und Institutionen sollen zusammengefaßt werden
und daraus Angebote zur Information, Fortbildung und Beratung aller Interessierten und
Betroffenen entwickelt und durchgeführt werden.
Die Vereinszwecke sollen mit folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
· Individuelle Begleitung und Beratung von Frauen/Paaren vor, während und nach der
Pränataldiagnostik
· Begleitung von Frauen/Paaren nach der Geburt eines behinderten Kindes , nach einer Totgeburt
oder Tod des Kindes, nach einem Schwangerschaftsabbruch oder bei einer weiteren
Schwangerschaft, wenn bereits ein behindertes Kind geboren wurde.
· Organisation von Informationsveranstaltungen und Diskussionen zum Thema Pränataldiagnostik
für die Öffentlichkeit, um so den gesellschaftlichen Diskurs zu dieser Thematik zu fördern
· Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für professionelle Berater und Beraterinnen, die in
den Prozess der Pränataldiagnostik einbezogen sind
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich
und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins und der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für
den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins sind natürliche Personen, die beruflich im Bereich Pränataldiagnostik tätig
sind und jede juristische Person des privaten (z. B. GmbH, AG, e.V.) oder öffentlichen Rechts, die
die Zwecke des Vereins fördern möchte.
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn spätestens bis zum 30.9. der
Austritt erklärt ist. Ferner erlischt die Mitgliedschaft automatisch bei Tod des Mitgliedes.
Mitglieder, die in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen, den Zwecken des
Verbandes zuwider handeln, sein Ansehen schädigen oder ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter
Aufforderung nicht nachkommen, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind (a) der Vorstand,(b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten
stellvertretenden Vorsitzenden, einem Finanzverwalter und einem Pressewart/Schriftführer. Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende.
Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein
passives Wahlrecht. Bei früherem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Nachwahl auf
der nächsten Mitgliederversammlung für die Amtszeit des Ausgeschiedenen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(4) Der Vorstand tritt regelmäßig oder auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder
zusammen. Die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem
Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
Vorsitzende und der jeweilige Protokollführer unterzeichnen und innerhalb von 14 Tagen den
Mitgliedern des Vorstandes zusenden.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung
möglich.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) die Umsetzung der Vereinsziele,
b) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse,
c) die Erstattung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresrechnung gegenüber der
Mitgliederversammlung,
d) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) die Vergabe der Erstellung des Finanzberichts
f) die Vergabe des Finanzberichts zur Prüfung und alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist jedoch auch
einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen
verlangen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladefrist von zwei Wochen und unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich an
die Mitglieder zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht möglich.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen
werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden und am Tage der Mitgliederversammlung den
Mitgliedern schriftlich vorliegen.
(5) Die Beschlußfassung über die Änderung dieser Vereinssatzung oder die Auflösung dieses
Vereins erfolgt mit der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) die Entgegennahme des Finanzberichts, der bereits von autorisierter Stelle geprüft worden ist,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
f) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung und
h) die Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.
Dezember 1999.
§ 13 Auflösung des Vereins und Übergang des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Vereinssinne entsprechen.
Diese Vereinssatzung wurde am 3.3.1999 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dies wird
durch die folgenden Unterschriften bestätigt.
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.03.2002.
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